AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB zum Eichservice
EICH- UND WARTUNGSSERVICE
1 . Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Dievorliegenden Allgemeinen Eich- und Wartungsservicebedingungen
(AEW)gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden
(nachfolgend:„Kunde“, genannt).
(2) DieAEW gelten für Verträge mit Eich- und Wartungsservicebedingungen.
(3)Unsere AEW gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oderergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden
nur dannund insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung
ausdrücklichzugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
jedemFall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB
desKunden die Dienste an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) ImEinzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden
(einschließlichNebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben
in jedemFall Vorrang vor diesen AEW. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
ist ein schriftlicherVertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
(5)Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss
vomKunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen,
Mängelanzeigen,Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen
zu ihrerWirksamkeit der Schriftform.
(6)Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung.Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher
diegesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEW nicht unmittelbar
abgeändertoder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Leistungsumfang und Voraussetzungen
(1) DerLeistungsumfang ergibt sich aus dem Vertragsformular Eichservice
Wasser-und Wärmezahler und beinhaltet den kostenlosen Austausch
der imVertrag enthaltenen Wasser- und / oder Wärmzähler, Heizkostenverteiler,
Rauchwarnmeldersowie sonstigen technischen Geräten
(nachfolgendals Zähler bezeichnet) nach Ablauf der Eichgültigkeit
inklusiveMontage, Anfahrt und Übereignung der Zähler. Wir übernehmen
dieÜberwachung der Eichgültigkeit der Zähler und tauschen diese
automatischam Ende der Eichgültigkeit aus.
(2) DerVertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn beim Kunden neue
Zählerinstalliert sind. Sofern der Kunde die abgelaufenen Eichjahre
nachzahlt,bieten wir den nachträglichen Eich- und Wartungsservice
an. EineVerpflichtung dazu besteht für uns nicht. Wir behalten uns die
Annahmevor. Der Wartungsservice setzt in diesem Fall voraus, dass
dieGeräte bei Vertragsschluss in technisch einwandfreiem und funktionsfähigen
Zustandsind, und unter Berücksichtigung der einschlägigen
Normendes Herstellers eingebaut wurden.
(3) BeiAbschluss des Eich- und Wartungsservicevertrages gewähren wir
eineVerlängerung unserer Garantie auf die gesetzliche Eichzeit von
5 und /oder 6 Jahren auf die vertragsgegenständlichen Zähler. Die
Garantieverlängert sich jeweils auf die Vertragslaufzeit. Die Garantie
setztvoraus, dass die Produkte von einer Fachfirma ordnungsgemäß,
unterBerücksichtigung der Montageanleitungen, der gesetzlichen Bestimmungen,
einschlägigenNormen und gängigen technischen Regeln
installiertworden sind. Etwaige Garantiefälle sind unverzüglich an uns
zumelden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, ob ein Ersatzgerät geliefert
wird,oder die Produkte durch uns instand gesetzt werden bzw. die
Waredurch uns begutachtet, ausgetauscht oder instand gesetzt wird.
NachMeldung eines Garantiefalles wird die reklamierte Ware durch
uns oderim Herstellerwerk überprüft.
Solltesich herausstellen, dass der Ausfall vom Kunden zu vertreten ist,
durchVerschmutzungen oder Verkalken, Feuer, Frost, Nichtbeachtung
derEinbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, Beschädigungen
wegenÜberschreitens der festgelegten Betriebswerte, ursprüngliche
odernachträgliche Veränderung der Beschaffenheit des Wassers, insbesondere
durchEindringen von Fremdkörpern, Verschlammung oder
Verschmutzung,Abrosten durch chemische, elektrische oder elektrolytische
Einflüsseoder durch äußere Einwirkungen entstanden sein,
entfallenGarantieansprüche. Mängelansprüche bleiben unberührt.
DieGarantie betrifft nur die Lieferung eines funktionsfähigen Zählers.
DieEinbaukosten werden nicht übernommen. Das gleiche gilt auch für
Kostender Anfahrtswege, Anfahrtszeiten und Spesen jedweder Art.
Nachunserer freien Wahl übernehmen wir auch Einbaukosten oder
Teiledavon. Dies setzt voraus, dass der Kunde uns ein Angebot darüber
erstelltund wir einen schriftlichen Auftrag erteilen. Die Garantiefrist
wirddurch die Erbringung von Garantieleistungen nicht verlängert oder
erneuert.
(4)Zusätzlich über den Leistungsumfang hinausgehende Inanspruchnahme
desKundendienstes wird nach Zeit und Aufwand berechnet.
(5) Nichtzum Leistungsumfang gehört die Beseitigung von Schäden die
im Rahmender fachgerechten Installationsarbeiten entstehen können,
insbesonderedie Beseitigung von sichtbar werdenden Montagestellen,
wenn dieMontage aus technischen Gründen an anderer Stelle notwendig
ist sowiedie Erstellung von Abrechnungen jeder Art.
3. Pflichten des Kunden
(1) DerKunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Montagemöglichkeit
vorhandenist, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle,
ausreichendRaum für den Aus- und Einbau, ordnungsgemäßen
Zustandder Heizungs- bzw. Sanitäranlage sowie die Möglichkeit des
Austauschesder Geräte in einem Zug. Der Zugang muss ohne Hilfsmittel
möglichsein. Es muss genügend Raum für die Montage zur Verfügung
stehen.Die Anlage muss in einem ordnungsgemäßen Zustand
sein. ZurMontage müssen funktionsfähige Absperrventile unmittelbar
vor undhinter dem Zähler vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen
nichtgegeben, wird der Mehraufwand für Lohn, Material und
sonstigezusätzliche Sach- und Dienstleistungen gesondert berechnet.
Der Kundehat Strom, Wasser, Gerüste oder Leitern, die den geltenden
Unfallverhütungsvorschriftenentsprechen müssen zur Verfügung
zustellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person (z.B.
Hausmeister)bereitzustellen, welche die von uns beauftragten Monteure
einweist.
(2) DieMontage umfasst ausschließlich den Aus- und Einbau der Zähler
oderMessgeräte. Nicht geschuldet sind elektrische Anschlussarbeiten
undIsolierarbeiten nach EnEV und TRVO, selbst wenn unser Monteur
dieseentfernt hat sowie das Befüllen und Entlüften der Heizungsanlage
und dasReinigen von Filtern, Sieben und Perlatoren
(3) DerAustauschtermin wird durch uns rechtzeitig in der Regel 2- 3 Wochenvorherbekanntgegeben. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die
Zähler andem bekanntgegebenen Austauschtermin frei zugänglich
sind.Irgendwelches Entfernen von Sachen insbesondere von Möbel
etc. wirddurch uns nicht übernommen. Nicht zugängliche Geräte
werdennicht bearbeitet. Kann der Auftrag durch uns deshalb nicht
zusammenhängendausgeführt werden und ist dies vom Kunden zu
vertretenund entstehen dadurch Kosten, insbesondere für häufigere
undvergebliche Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder
ähnliches,können wir dem Kunden den entstehenden Mehraufwand in
Rechnungstellen.
(4)Stellt der Kunde an der Ware Schäden fest, so sind diese uns unverzüglich
zumelden. Für den Fall, dass der Kunde den Schaden an der
Warenicht unverzüglich meldet, ist der Kunde verpflichtet, die sich daraus
entstehendenNachteile zu tragen.
(5) DerKunde verpflichtet sich, die Ware schonend und pfleglich zu behandeln.
Er hatfür die ordnungsgemäß Benutzung der Ware zu sorgen
undinsbesondere darauf zu achten, dass die Geräte entsprechend
derBetriebsanleitung und der technischen Regeln (DIN-Normen) zu
benutzensind.
(6) DerKunde haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der
ihmobliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen oder wenn die
Wareunsachgemäß behandelt wird. Insoweit haftet der Kunde auch
für dasVerschulden von Mietern, dessen Familienangehörigen, Hausangestellten,
Untermieternund Personen, die sich mit dem Willen der
jeweiligenWohnungsberechtigten aufhalten oder diese Person aufsuchen
(8) Der Kunde trägt die Gefahr des Diebstahls.
(9) Werden in der Liegenschaft Reparaturen durchgeführt, die das Austauschen bei den Zählern beeinflussen können, hat der Kunde die Pflicht uns darüber zu informieren.