AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche – auch zukünftige – Lieferverträge, Kaufverträge, Mietverträge, Kunden- und Ablesedienste.
2. Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich diese AGB. Andere Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs oder Lieferbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen ändern – bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Leistungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.

II. Angebote und Umfang
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, so ist Herz-Messtechnik berechtigt diesesAngebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Der Leistungsumfang von Herz-Messtechnik wird durch die schriftliche Angebotsannahme/Auftragsbestätigung nebst Anlagen abschließend bestimmt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Herz-Messtechnik.
3. An Unterlagen, an denen gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte bestehen, insbesondere an Kataloge, technische Dokumentationen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisung an DIN-Normen, sonstige Produktionsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektrischer Form - u.a. behalten wir uns sämtliche gewerbliche Schutzrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugängig gemacht werden. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Konstruktion und Ausführung vor. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen.

III. Lieferung und Lieferverzug
1. Alle von Herz-Messtechnik genannten Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, die Fristen sind im Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Die Lieferfristen und Liefertermine beginnen erst nach Abklärung aller technischen Fragen, die den Liefergegenstand betreffen, zu laufen. Zudem hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn Herz-Messtechnik hat die Verzögerung zu vertreten.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Herz-Messtechnik verschuldet.
3. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren. 
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige gegenüber dem Kunden abgesandt wurde.
5. Der Kunde kann Herz-Messtechnik sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Dies gilt nicht, wenn die vorstehende Nachfrist unangemessen kurz ist. Es gilt dann die angemessen lange Nachfrist.
6. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Aufruhr, Streik, Aussperrung, Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, behördliche Anordnungen u.a.), sonstige Behinderungen und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, verlängern und verschieben sich die Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und eine angemessene Anlauffrist.

IV. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, zu den aktuellen Preisen in Euro ohne jeden Abzug, ohne Verpackung und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, halten wir uns an die in unseren Angeboten angegebenen Preisen vier Wochen ab deren Datum. Danach sind wir berechtigt, bei der Erhöhung unserer Gestellungskosten unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen.
3. Bei dem Kundendienst, Ablesedienst, sowie dem Abrechnungsdienst werden die zum Zeitpunkt der Leistungsbringung gültigen Preise gemäß der Preisliste in Rechnung gestellt.
4. Verzugszinsen werden mit 5%, bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, 8% p.a. über dem jeweiligen im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz berechnet. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen sind wir berechtigt, eine höhere Verzugszinsbelastung anzusetzen. Auf Verlangen des Kunden wird Herz-Messtechnik die höhere Belastung nachweisen. Dem Kunden steht der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, frei. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.
5. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
6. Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte ebenfalls nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Darüberhinausgehende Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nicht zu. 
7. Kommt es nach Abschluss des Vertrages zu einer Änderung (Erhöhung oder Verringerung) des Mehrwertsteuersatzes, wird die Vergütung mit dem Zeitpunkt der Geltung des neuen Mehrwertsteuersatzes im Verhältnis zu der erfolgten Erhöhung/Verringerung des Mehrwertsteuersatzes automatisch angepasst.
8. Gebühren wie die Eichgebühr, Steuern, etwaige Zölle und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

V. Versand
Die Wahl des Transportmittels bzw. die Versandart obliegt der Herz-Messtechnik. Auf Wunsch des Kunden wird die Herz-Messtechnik den Transport bzw. Versand gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken (Transportversicherung) versichern lassen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde.

VI. Gefahrenübergang 
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht im Falle des Versands der Ware spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, im Falle der Montage durch die Herz-Messtechnik mit der Fertigstellung der Montagearbeiten.
2. Wenn der Versand oder die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert wird, so geht in beiden Fällen die Gefahr des zufälligen Untergangs für die Dauer der hierdurch entstehenden Lieferfristverzögerung auf den Kunden über.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie z.B. durch Lagerkosten zu verlangen.

VII. Montage
1. Die Montage erfolgt gemäß den jeweils gültigen Vorschriften bzw. Vereinbarungen in den vom Kunden vorgesehenen und vorbereiteten Montagestellen zu einem von der Herz-Messtechnik vorgegebenen Montagetermine; die etwaige Demontage von Drittgeräten und die Neutralisierung der Montagestellen gehört nicht zu den Aufgaben der Herz-Messtechnik. Der Montagetermin wird von der Herz-Messtechnik mit angemessener Frist in geeigneter Weise bekannt gegeben. Der Kunde ist verpflichtet der Herz-Messtechnik den ungehinderten Zutritt zu den Montagestellen zum angekündigten Montagetermin zu ermöglichen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Herz-Messtechnik – falls entsprechend der Nutzung und/oder den baulichen Gegebenheiten erforderlich – zur Erbringung ihrer Leistungen in einem angemessenen Rahmen weitere Geräte und/oder Zubehörteile in der Liegenschaft montieren. Die Montage erfolgt nach Einschätzung von Herz-Messtechnik und gemäß den jeweils gültigen technischen Vorschriften.
2. Wird der Montagetermin auf Grund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, nicht eingehalten, sind die Montagestellen nicht frei zugänglich oder ist der Herz-Messtechnik die Durchführung der Montage aus einem anderen, vom Kunde zu vertretenden Grund, unmöglich, sind der Herz-Messtechnik sämtliche nutzlos erfolgten Aufwendungen in Form von Anfahrten und Arbeitszeiten gemäß der jeweils aktuellen Preisliste durch den Kunden zu erstatten. Für den Fall, dass Montageleistungen, trotz vorheriger rechtzeitiger Ankündigung auch beim zweiten Versuch nicht möglich sind, wird die Herz-Messtechnik den Kunden entsprechend informieren. Der Kunde kann der Herz-Messtechnik sodann kostenpflichtige Neumontageaufträge erteilen. Für Folgen von hierdurch verspätet oder unvollständig ausgeführten Aufträgen haftet die Herz-Messtechnik nicht, es sei denn sie hat diese Folgen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
3. Der Aus- und Einbau der Zähler oder Messgeräte unterliegt ausschließlich der Montage. Nicht geschuldet sind elektrische Anschlussarbeiten und Isolierarbeiten nach EnEV und TRVO, selbst wenn unser Monteur dieseentfernt hat sowie das Befüllen und Entlüften der Heizungsanlageund das Reinigen von Filtern, Sieben und Perlatoren.
4. Die Montage der Liefergegenstände muss, sofern die Montage nicht durch die Herz-Messtechnik durchgeführt wird, fachgerecht nach den Montagerichtlinien des jeweiligen Herstellers und den gültigen Anwendungsnormen erfolgen. Für eine nicht DIN-gerechte Montage durch den Kunden oder von Dritten übernimmt die Herz-Messtechnik keine Haftung.

VIII. Kunden- und Ablesedienst
1. Die Ablesung der Messgeräte erfolgt einmal jährlich zu einem von der Herz-Messtechnik festgesetzten Termin. Der Ablesetermin wird von der Herz-Messtechnik mit angemessener Frist in geeigneter Weise bekannt gegeben. Ist an dem angekündigten Termin eine Ablesung in einzelnen Nutzeinheiten nicht möglich, wird diesen Nutzern ein zweiter Termin schriftlich mitgeteilt. Die dafür zusätzlich angefallenen Kosten trägt der Kunde, es sei denn, er hat den Umstand nicht zu vertreten. Ist die Nutzeinheit auch beim zweiten Termin nicht zugänglich, wird der Verbrauch der betreffenden Wohnung im Einvernehmen mit dem Kunden gemäß Heizkostenverordnung (HeizKV) und nach den anerkannten Regeln der Technik geschätzt, sofern nicht mit der Herz-Messtechnik eine individuelle kostenpflichtige Nachablesung vereinbart wird. Eine solche Schätzung erfolgt außerdem bei Erfassungsgeräten, die sich außerhalb der gesetzlich gültigen Eichfrist befinden und/oder wenn bei der Ablesung festgestellt wird, dass Erfassungsgeräte defekt sind und/oder keine plausiblen Verbrauchswerte anzeigen. Für sich hieraus ergebende Folgen haftet die Herz-Messtechnik nicht.
2. Die Herz-Messtechnik ist verpflichtet, den Abrechnungsdienst aufzunehmen, sobald alle erforderlichen Daten vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Für die Richtigkeit der Daten ist der Kunde verantwortlich. Für die Aufnahme in den Abrechnungsdienst berechnet die Herz-Messtechnik die jeweils gültigen Preise laut Herz-Messtechnik-Preisliste.
3. Für die Montage und Ablesung, ist es notwendig, dass die Messgeräte für das Ablesepersonal frei zugänglich sind.
4. Für Erfassungsgeräte, die sich außerhalb der gesetzlich gültigen Eichfristen befinden, übernimmt die Herz-Messtechnik keine Gewähr für die Richtigkeit der Messergebnisse.
5. Änderungen der Anzahl von Messgeräten oder Leistung von Heizkörpern oder andere Veränderungen, welche die Durchführung der Abrechnung beeinflussen, sind der Herz-Messtechnik unverzüglich bekanntzugeben.
6. Jegliche Maßnahmen, insbesondere Reparaturen, Beschädigungen der Geräte sowie Verletzung der Originalplombe, bei denen die Anzeige der Messeinrichtungen verändert werden kann, sind der Herz-Messtechnik unverzüglich mitzuteilen. Für die daraufhin erbrachten Leistungen von der Herz-Messtechnik, werden die jeweils gültigen Preise berechnet.
7. Für Verbrauchsfestlegungen bei Sonderheizkörpern oder anderen Wärmequellen, deren Verbrauch mit Heizkostenverteilern nicht zu ermitteln ist, können von der Herz-Messtechnik Kosten in Rechnung gestellt werden.
8. Findet während der Abrechnungsperiode ein Nutzerwechsel statt, hat der Kunde den Abrechnungsdienst rechtzeitig zu informieren, damit eine Zwischenablesung durchgeführt werden kann. Dabei haben der Eigentümer bzw. Nutzer die Wahl einer Selbstablesung oder die Herz-Messtechnik zu beauftragen. Sollten der Herz-Messtechnik keine Werte einer Zwischenablesung vorliegen, wird der bei der Hauptablesung abgelesene Verbrauch anhand von Grad- bzw. Nutzungstagen auf die jeweiligen Nutzer aufgeteilt.

IX. Abrechnungsdienste
1. Die Abrechnung der Wärme- und Betriebskosten erfolgt, sobald die vorbereiteten Formulare „Kostenermittlung“ und „Nutzerliste“ ausgefüllt an die Herz-Messtechnik übersandt wurden. Optional gegen Gebühr, kann der Kunde Kopien der Originalrechnungen an die Herz-Messtechnik übersenden, damit das Abrechnungsunternehmen das Ausfüllen der Listen übernehmen kann.
2. Änderungen innerhalb einer Abrechnungs- oder Nutzeinheit, die die Erstellung der Abrechnung beeinflussen können, müssen der Herz-Messtechnik unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
3. Für die Richtigkeit und die Rückgabe der verbindlichen Daten (insbesondere die abzurechnenden Kosten, die Abnehmerverhältnisse und deren eingetretenen Änderungen) ist der Kunde verantwortlich.
4. Die Herz-Messtechnik erstellt für den Kunden eine Gesamtabrechnung für jede Abrechnungseinheit, sowie eine Einzelabrechnung für jeden Nutzer.
5. Die von der Herz-Messtechnik erstellten Einzelabrechnungen für die Wohnungsinhaber sind im Original an diese weiterzugeben.
6. Vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen hat der Kunde zu prüfen, ob die von ihm vorgegebenen Angaben über die anzurechnenden Kosten bzw. Mengen und über die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen richtig und vollständig sind.
7. Liegen die zur Durchführung der Abrechnung notwendigen Angaben des Kunden innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Ablesung bzw. nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums nicht vor, so berechnet die Herz-Messtechnik die vollen Ablese- und Verbrauchsermittlungsgebühren der Messgeräte sowie die Liegenschaftsgebühr und die Fahrt- und Portokosten. Des Weiteren übernimmt die Herz-Messtechnik bei nicht vorliegen der zur Abrechnung notwendigen Daten des jeweiligen Kunden innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Ablesung bzw. nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums, keine Gewähr für die rechtzeitige Erstellung der Abrechnung.
8. Es obliegt dem Kunden dafür Sorge zu tragen, dass durch die angebrachten Geräte alle Heizkörper und Wasserentnahmestellen erfasst werden. Beanstandungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung vorgebracht werden. Für Berichtigungen/ Verbesserungen, die infolge fehlerhafter Angaben der jeweiligen Hauseigentümer oder der Hausverwaltung notwendig werden, sind zusätzlich die hierfür gültigen Preise zu zahlen. 
9. Eine etwaige Haftung der Herz-Messtechnik wegen einer verspätet erstellten Abrechnung setzt neben einem entsprechenden Verschulden eine Mahnung des Kunden voraus.

X. Mietverträge
1. Für Verträge über die Miete von Verbrauchserfassungsgeräten wie Strom, Gas, Wasser- und Wärme/Kältezähler und Heizkostenverteiler sowie Rauchwarnmelder gelten diese Vertragsbedingungen für die jeweils vereinbarte Vertragsdauer, siehe § X 11.
2. Schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3. Wir überlassen dem Kunden die Mietzähler für die im Vertrag aufgeführte Vertragsdauer sowie den kostenlosen Austausch oder die Instandsetzung der Zähler nur bei werkseitigen Defekten während
der Vertragsdauer, nicht jedoch auf Defekte die durch Verschmutzung, Verkalkung, unsachgemäße Behandlung oder äußere Einwirkungen zurückzuführen sind. Für Gaszähler und Stromzähler muss der Kunde in allen Fällen den Austausch durch eine zugelassen Fachfirma selbst austauschen, die Kosten hierfür werden nicht übernommen.
4. Nicht zum Leistungsumfang gehört die Beseitigung von Schäden die im Rahmen der fachgerechten Installationsarbeiten entstehen können, insbesondere bei Heizkostenverteiler die Beseitigung von sichtbar werdenden Montagestellen, wenn die Montage aus technischen Gründen an anderer Stelle notwendig ist.
5. Weicht die Anlage von den Angaben des Kunden ab, entspricht sie nicht der üblichen Beschaffenheit, sowie den Regeln der Technik und ergibt sich daraus, dass wir die Installation nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand durchführen können, so sind wir berechtigt teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.
6. Wir sind nicht verpflichtet die Gegebenheiten vor der Angebotsabgabe oder des Vertragsabschlusses vor Ort zu überprüfen. Wir übernehmen keine Garantie für technische Angaben in Merkblättern, Prospekten und ähnlichen Unterlagen. Diese dienen lediglich der Beschreibung.
7. Ergeben sich aufgrund vom Kunden zu vertretenden Gründen notwendige Auftragsänderungen, sind wir berechtigt, diese Änderungen durchzuführen. Wir sind verpflichtet den Kunden davon unverzüglich zu unterrichten. Es bedarf hierzu keiner erneuten schriftlichen Auftragsänderung. Abrechnung der Anzahl der Geräte erfolgt immer nach tatsächlich verbauten Zählern/Geräten
8. Die Zähler/Geräte bleiben in unserem Eigentum. Die Montage erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck gemäß § 95 BGB. Sollte das Gebäude oder das Grundstück nicht im Eigentum des Kunden stehen, so hat der Kunde uns hiervon zu unterrichten. Verfügungen über die Ware durch den Kunden sind diesem untersagt. Insbesondere darf der Kunde die Ware weder verpfänden, belasten oder Dritten überlassen. Der Kunde trägt die Gefahr des Diebstahls.
9. Stellt der Kunde an der Ware Schäden fest, so sind diese uns unverzüglich zu melden. Für den Fall, dass der Kunde den Schaden an der Ware nicht unverzüglich meldet, ist der Kunde verpflichtet, die sich daraus entstehenden Nachteile zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Benutzung der Ware zu sorgen und insbesondere darauf zu achten, dass die Mietsache entsprechend der Betriebsanleitung und der technischen Regeln (DIN-Normen) zu benutzen sind. Der Kunde haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen oder wenn die Ware unsachgemäß behandelt wird. Insoweit haftet der Kunde auch für das Verschulden von Mietern und Angehörigen sowie Personen, die sich mit dem Willen der jeweiligen Wohnungsberechtigten aufhalten.
10. Für die Überlassung der Zähler/Geräte berechnen wir jährliche Gebühren. Diese sind jährlich für den Abrechnungszeitraum im Voraus zahlbar, erstmals nach Abschluss der Montage bzw. falls keine Montage vereinbart ist, nach Übergabe der Ware an den Kunden oder seinen Installationsbetrieb bzw. seinen Monteur jeweils für ein komplettes Jahr (Volle Jahresmietgebühr) Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät, sind wir dann berechtigt, die restlichen Jahresgebühren aus dem kompletten Mietvertrag fällig zu stellen. Wir sind berechtigt, die jährlichen Gebühren anzupassen, wenn sich die Eichintervalle, die Eichgebühren, die Umsatzsteuer oder andere Kostenfaktoren verändern. Die Anpassung der Gebühren werden wir auf Verlangen nachweisen.
11. Die Vertragsdauer wird, sofern nichts anderes schriftlich abgesprochen wurde, für Dauer der vorgeschriebenen Eichintervalle vereinbart. Derzeit bei Warmwasser- und Wärmezähler fünf Jahre, bei Kaltwasserzähler sechs Jahre. Bei Strom und Gaszählern acht Jahre und bei elektronischen Heizkostenverteilern und Rauchwarnmeldern wahlweise zehn, fünf oder zwei Jahre sowie bei sonstigen technischen Geräten je nach Nutzungszeit.
12. Der Kunde hat das Recht das Vertragsverhältnis bei Überlassung von Ware mit einer längeren Vertragslaufzeit von zwei Jahren vorzeitig zu beenden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im Falle der Kündigung bleibt der Kunde zur Zahlung der Gebühren für die vertraglich vereinbarte Laufzeit weiterhin verpflichtet. Im Falle einer Kündigung nach § X Abs. 13 werden dem Kunden die gesamten Gebühren als Schadensersatz der verbliebenen Jahre berechnet, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass uns ein geringer Schaden entstanden ist. In diesem Fall schuldet der Kunde nur den geringeren Betrag.
13. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Miete oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als einen Monat ganz oder mit wesentlichen Teilen in Rückstand, haben wir das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Hat der Kunde die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so ist er außer zur Geräterückgabe zu Schadensersatz verpflichtet. Als Schadensersatz können wir die noch offenen Mietzahlungen für den kompletten restlichen Vertragszeitraum als sofort fällig stellen, die ohne Kündigung bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären.
14. Nach Ablauf des Vertrages sind Sie verpflichtet, uns die Geräte zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Holen wir die Geräte nicht ab, gilt dies nicht als stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses, welche ausdrücklich ausgeschlossen wird. Setzen Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Geräte fort, nutzen Sie diese insbesondere zu Zwecken der Abrechnungserstellung, stehen uns die in § 546a BGB bezeichneten Ansprüche auf Entschädigung zu. 
15. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Dauer der vorgeschriebenen Eichintervalle. Für nichteichfähige Geräte um die Erstlaufzeit. Soweit die diese 10 Jahre beträgt und der Kunde Verbraucher ist, wird die Erstlaufzeit lediglich um 8 Jahre verlängert, sofern der Kunde nicht schriftlich den Vertrag der jeweiligen Gerätegruppe sechs Monate vor Ablauf kündigt. Die Kündigung zu einem Ablaufdatum kann nur für jeweils alle Geräte ausgesprochen werden, für die eine einheitliche Frist gilt. Für nicht gekündigte Gerätegruppen bleibt der Vertrag wirksam.

XI. Gewährleistung 
1. Die Herz-Messtechnik leistet Gewähr für eine ordnungsgemäße Leistung. Die vertraglichen Leistungen sind bei Abnahme durch den Kunden zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind der Herz-Messtechnik innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Erfolgt eine Mangelanzeige nicht innerhalb dieser Frist, so ist eine spätere Rüge derjenigen Mängel, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festzustellen waren, ausgeschlossen. Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, setzen Gewährleistungsansprüche des Kunden voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Maßgabe des § 377 HGB nachkommt. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Beanstandungen gegen die Wärme- und Hausnebenkostenabrechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang geltend zu machen. Ansonsten gilt die Leistung als genehmigt.
2. Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, der von der Herz-Messtechnik zu vertreten ist, so wird Herz-Messtechnik die Mangelbeseitigung unter Berücksichtigung der Kosten, der Bedeutung des Mangels sowie der Zumutbarkeit für den Kunden nach eigener Wahl nachbessern oder zurücknehmen oder durch mangelfreie Ware ersetzen (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde der Herz-Messtechnik eine angemessene Nachfrist zu setzen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung unzumutbar oder fehlgeschlagen ist. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
3. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf die natürliche Abnutzung, auf unsachgemäße Behandlung, Bedienung, auf unzureichende Instandhaltung oder auf Eingriffe des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind.
4. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beginnt mit dem Gefahrenübergang und beträgt zwölf Monate, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt.
5. Bei dem Verkauf gebrauchter Sachen beträgt die Verjährungsfrist auch gegenüber Verbrauchern zwölf Monate.

XII. Ausschluss von Schadensersatz, Haftungsbegrenzung 
1. Die Herz-Messtechnik haftet, auch im Fall von Schäden wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind – nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln, Garantien der Abwesenheit von Mängeln, Mängel, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz hierfür zu haften ist.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Herz-Messtechnik auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten liegen vor, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf eine Pflicht bezieht, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer – insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen.
4. Wird die Herz-Messtechnik auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch genommen, ist die Haftung von der Herz-Messtechnik über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung des Haftpflichtversicherers von der Herz-Messtechnik begrenzt. Die Deckungssumme ist schadens-/ vertrags-/ sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt die Haftung von der Herz-Messtechnik, begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme, unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags-, sachtypisch abgeschlossen, begrenzt die Herz-Messtechnik ihre Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag.

XIII. Eigentumsvorbehalt 
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. 
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

XIV. Datenschutz 
Herz-Messtechnik wird die personenbezogenen Daten des Kunden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen speichern. Der Kunde willigt ein, dass alle durch ihn übermittelten Daten, insbesondere alle vertraulichen Informationen von der Herz-Messtechnik zum Zwecke der Vertragsabwicklung verwendet, weitergegeben und genutzt werden dürfen.

 XV. Salvatorische Klausel 
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, wird dadurch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand 
1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz von der Herz-Messtechnik. 
2. Der Geschäftssitz von der Herz-Messtechnik ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheck- und Wechselklagen, wenn der Vertragspartner Ist-Kaufmann ist. Herz-Messtechnik ist jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 XVII. Verbraucherstreitschlichtung 
Die Herz-Messtechnik nimmt nicht an Streitbeilegungs-verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.


I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche – auch zukünftige – Lieferverträge, Kaufverträge, Mietverträge, Kunden- und Ablesedienste.

2. Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich diese AGB. Andere Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs oder Lieferbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen ändern – bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Leistungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.


II. Angebote und Umfang

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.

2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, so ist Herz-Messtechnik berechtigt dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Der Leistungsumfang von Herz-Messtechnik wird durch die schriftliche Angebotsannahme/Auftragsbestätigung nebst Anlagen abschließend bestimmt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Herz-Messtechnik.

3. An Unterlagen, an denen gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte bestehen, insbesondere an Kataloge, technische Dokumentationen, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisung an DIN-Normen, sonstige Produktionsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektrischer Form - u.a. behalten wir uns sämtliche gewerbliche Schutzrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung zugängig gemacht werden. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Konstruktion und Ausführung vor. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen.


III. Lieferung und Lieferverzug

1. Alle von Herz-Messtechnik genannten Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, die Fristen sind im Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Die Lieferfristen und Liefertermine beginnen erst nach Abklärung aller technischen Fragen, die den Liefergegenstand betreffen, zu laufen. Zudem hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn Herz-Messtechnik hat die Verzögerung zu vertreten.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Herz-Messtechnik verschuldet.

3. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu zu vereinbaren. 

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige gegenüber dem Kunden abgesandt wurde.

5. Der Kunde kann Herz-Messtechnik sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Dies gilt nicht, wenn die vorstehende Nachfrist unangemessen kurz ist. Es gilt dann die angemessen lange Nachfrist.

6. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Aufruhr, Streik, Aussperrung, Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, behördliche Anordnungen u.a.), sonstige Behinderungen und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, verlängern und verschieben sich die Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und eine angemessene Anlauffrist.


IV. Preise und Zahlungen

1. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, zu den aktuellen Preisen in Euro ohne jeden Abzug, ohne Verpackung und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, halten wir uns an die in unseren Angeboten angegebenen Preisen vier Wochen ab deren Datum. Danach sind wir berechtigt, bei der Erhöhung unserer Gestellungskosten unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen.

3. Bei dem Kundendienst, Ablesedienst, sowie dem Abrechnungsdienst werden die zum Zeitpunkt der Leistungsbringung gültigen Preise gemäß der Preisliste in Rechnung gestellt.

4. Verzugszinsen werden mit 5%, bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, 8% p.a. über dem jeweiligen im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz berechnet. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen sind wir berechtigt, eine höhere Verzugszinsbelastung anzusetzen. Auf Verlangen des Kunden wird Herz-Messtechnik die höhere Belastung nachweisen. Dem Kunden steht der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, frei. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.

5. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

6. Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte ebenfalls nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Darüberhinausgehende Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nicht zu. 

7. Kommt es nach Abschluss des Vertrages zu einer Änderung (Erhöhung oder Verringerung) des Mehrwertsteuersatzes, wird die Vergütung mit dem Zeitpunkt der Geltung des neuen Mehrwertsteuersatzes im Verhältnis zu der erfolgten Erhöhung/Verringerung des Mehrwertsteuersatzes automatisch angepasst.

8. Gebühren wie die Eichgebühr, Steuern, etwaige Zölle und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.


V. Versand

Die Wahl des Transportmittels bzw. die Versandart obliegt der Herz-Messtechnik. Auf Wunsch des Kunden wird die Herz-Messtechnik den Transport bzw. Versand gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken (Transportversicherung) versichern lassen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde.


VI. Gefahrenübergang 

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht im Falle des Versands der Ware spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, im Falle der Montage durch die Herz-Messtechnik mit der Fertigstellung der Montagearbeiten.

2. Wenn der Versand oder die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert wird, so geht in beiden Fällen die Gefahr des zufälligen Untergangs für die Dauer der hierdurch entstehenden Lieferfristverzögerung auf den Kunden über.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie z.B. durch Lagerkosten zu verlangen.


VII. Montage

1. Die Montage erfolgt gemäß den jeweils gültigen Vorschriften bzw. Vereinbarungen in den vom Kunden vorgesehenen und vorbereiteten Montagestellen zu einem von der Herz-Messtechnik vorgegebenen Montagetermine; die etwaige Demontage von Drittgeräten und die Neutralisierung der Montagestellen gehört nicht zu den Aufgaben der Herz-Messtechnik. Der Montagetermin wird von der Herz-Messtechnik mit angemessener Frist in geeigneter Weise bekannt gegeben. Der Kunde ist verpflichtet der Herz-Messtechnik den ungehinderten Zutritt zu den Montagestellen zum angekündigten Montagetermin zu ermöglichen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Herz-Messtechnik – falls entsprechend der Nutzung und/oder den baulichen Gegebenheiten erforderlich – zur Erbringung ihrer Leistungen in einem angemessenen Rahmen weitere Geräte und/oder Zubehörteile in der Liegenschaft montieren. Die Montage erfolgt nach Einschätzung von Herz-Messtechnik und gemäß den jeweils gültigen technischen Vorschriften.

2. Wird der Montagetermin auf Grund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, nicht eingehalten, sind die Montagestellen nicht frei zugänglich oder ist der Herz-Messtechnik die Durchführung der Montage aus einem anderen, vom Kunde zu vertretenden Grund, unmöglich, sind der Herz-Messtechnik sämtliche nutzlos erfolgten Aufwendungen in Form von Anfahrten und Arbeitszeiten gemäß der jeweils aktuellen Preisliste durch den Kunden zu erstatten. Für den Fall, dass Montageleistungen, trotz vorheriger rechtzeitiger Ankündigung auch beim zweiten Versuch nicht möglich sind, wird die Herz-Messtechnik den Kunden entsprechend informieren. Der Kunde kann der Herz-Messtechnik sodann kostenpflichtige Neumontageaufträge erteilen. Für Folgen von hierdurch verspätet oder unvollständig ausgeführten Aufträgen haftet die Herz-Messtechnik nicht, es sei denn sie hat diese Folgen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

3. Der Aus- und Einbau der Zähler oder Messgeräte unterliegt ausschließlich der Montage. Nicht geschuldet sind elektrische Anschlussarbeiten und Isolierarbeiten nach EnEV und TRVO, selbst wenn unser Monteur diese entfernt hat sowie das Befüllen und Entlüften der Heizungsanlage und das Reinigen von Filtern, Sieben und Perlatoren.

4. Die Montage der Liefergegenstände muss, sofern die Montage nicht durch die Herz-Messtechnik durchgeführt wird, fachgerecht nach den Montagerichtlinien des jeweiligen Herstellers und den gültigen Anwendungsnormen erfolgen. Für eine nicht DIN-gerechte Montage durch den Kunden oder von Dritten übernimmt die Herz-Messtechnik keine Haftung.


VIII. Kunden- und Ablesedienst

1. Die Ablesung der Messgeräte erfolgt einmal jährlich zu einem von der Herz-Messtechnik festgesetzten Termin. Der Ablesetermin wird von der Herz-Messtechnik mit angemessener Frist in geeigneter Weise bekannt gegeben. Ist an dem angekündigten Termin eine Ablesung in einzelnen Nutzeinheiten nicht möglich, wird diesen Nutzern ein zweiter Termin schriftlich mitgeteilt. Die dafür zusätzlich angefallenen Kosten trägt der Kunde, es sei denn, er hat den Umstand nicht zu vertreten. Ist die Nutzeinheit auch beim zweiten Termin nicht zugänglich, wird der Verbrauch der betreffenden Wohnung im Einvernehmen mit dem Kunden gemäß Heizkostenverordnung (HeizKV) und nach den anerkannten Regeln der Technik geschätzt, sofern nicht mit der Herz-Messtechnik eine individuelle kostenpflichtige Nachablesung vereinbart wird. Eine solche Schätzung erfolgt außerdem bei Erfassungsgeräten, die sich außerhalb der gesetzlich gültigen Eichfrist befinden und/oder wenn bei der Ablesung festgestellt wird, dass Erfassungsgeräte defekt sind und/oder keine plausiblen Verbrauchswerte anzeigen. Für sich hieraus ergebende Folgen haftet die Herz-Messtechnik nicht.

2. Die Herz-Messtechnik ist verpflichtet, den Abrechnungsdienst aufzunehmen, sobald alle erforderlichen Daten vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Für die Richtigkeit der Daten ist der Kunde verantwortlich. Für die Aufnahme in den Abrechnungsdienst berechnet die Herz-Messtechnik die jeweils gültigen Preise laut Herz-Messtechnik-Preisliste.

3. Für die Montage und Ablesung, ist es notwendig, dass die Messgeräte für das Ablesepersonal frei zugänglich sind.

4. Für Erfassungsgeräte, die sich außerhalb der gesetzlich gültigen Eichfristen befinden, übernimmt die Herz-Messtechnik keine Gewähr für die Richtigkeit der Messergebnisse.

5. Änderungen der Anzahl von Messgeräten oder Leistung von Heizkörpern oder andere Veränderungen, welche die Durchführung der Abrechnung beeinflussen, sind der Herz-Messtechnik unverzüglich bekanntzugeben.

6. Jegliche Maßnahmen, insbesondere Reparaturen, Beschädigungen der Geräte sowie Verletzung der Originalplombe, bei denen die Anzeige der Messeinrichtungen verändert werden kann, sind der Herz-Messtechnik unverzüglich mitzuteilen. Für die daraufhin erbrachten Leistungen von der Herz-Messtechnik, werden die jeweils gültigen Preise berechnet.

7. Für Verbrauchsfestlegungen bei Sonderheizkörpern oder anderen Wärmequellen, deren Verbrauch mit Heizkostenverteilern nicht zu ermitteln ist, können von der Herz-Messtechnik Kosten in Rechnung gestellt werden.

8. Findet während der Abrechnungsperiode ein Nutzerwechsel statt, hat der Kunde den Abrechnungsdienst rechtzeitig zu informieren, damit eine Zwischenablesung durchgeführt werden kann. Dabei haben der Eigentümer bzw. Nutzer die Wahl einer Selbstablesung oder die Herz-Messtechnik zu beauftragen. Sollten der Herz-Messtechnik keine Werte einer Zwischenablesung vorliegen, wird der bei der Hauptablesung abgelesene Verbrauch anhand von Grad- bzw. Nutzungstagen auf die jeweiligen Nutzer aufgeteilt.


IX. Abrechnungsdienste

1. Die Abrechnung der Wärme- und Betriebskosten erfolgt, sobald die vorbereiteten Formulare „Kostenermittlung“ und „Nutzerliste“ ausgefüllt an die Herz-Messtechnik übersandt wurden. Optional gegen Gebühr, kann der Kunde Kopien der Originalrechnungen an die Herz-Messtechnik übersenden, damit das Abrechnungsunternehmen das Ausfüllen der Listen übernehmen kann.

2. Änderungen innerhalb einer Abrechnungs- oder Nutzeinheit, die die Erstellung der Abrechnung beeinflussen können, müssen der Herz-Messtechnik unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

3. Für die Richtigkeit und die Rückgabe der verbindlichen Daten (insbesondere die abzurechnenden Kosten, die Abnehmerverhältnisse und deren eingetretenen Änderungen) ist der Kunde verantwortlich.

4. Die Herz-Messtechnik erstellt für den Kunden eine Gesamtabrechnung für jede Abrechnungseinheit, sowie eine Einzelabrechnung für jeden Nutzer.

5. Die von der Herz-Messtechnik erstellten Einzelabrechnungen für die Wohnungsinhaber sind im Original an diese weiterzugeben.

6. Vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen hat der Kunde zu prüfen, ob die von ihm vorgegebenen Angaben über die anzurechnenden Kosten bzw. Mengen und über die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen richtig und vollständig sind.

7. Liegen die zur Durchführung der Abrechnung notwendigen Angaben des Kunden innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Ablesung bzw. nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums nicht vor, so berechnet die Herz-Messtechnik die vollen Ablese- und Verbrauchsermittlungsgebühren der Messgeräte sowie die Liegenschaftsgebühr und die Fahrt- und Portokosten. Des Weiteren übernimmt die Herz-Messtechnik bei nicht vorliegen der zur Abrechnung notwendigen Daten des jeweiligen Kunden innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Ablesung bzw. nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums, keine Gewähr für die rechtzeitige Erstellung der Abrechnung.

8. Es obliegt dem Kunden dafür Sorge zu tragen, dass durch die angebrachten Geräte alle Heizkörper und Wasserentnahmestellen erfasst werden. Beanstandungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung vorgebracht werden. Für Berichtigungen/ Verbesserungen, die infolge fehlerhafter Angaben der jeweiligen Hauseigentümer oder der Hausverwaltung notwendig werden, sind zusätzlich die hierfür gültigen Preise zu zahlen. 



9. Eine etwaige Haftung der Herz-Messtechnik wegen einer verspätet erstellten Abrechnung setzt neben einem entsprechenden Verschulden eine Mahnung des Kunden voraus.


X. Mietverträge

1. Für Verträge über die Miete von Verbrauchserfassungsgeräten wie Strom, Gas, Wasser- und Wärme/Kältezähler und Heizkostenverteiler sowie Rauchwarnmelder gelten diese Vertragsbedingungen für die jeweils vereinbarte Vertragsdauer, siehe § X 11.

2. Schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

3. Wir überlassen dem Kunden die Mietzähler für die im Vertrag aufgeführte Vertragsdauer sowie den kostenlosen Austausch oder die Instandsetzung der Zähler nur bei werkseitigen Defekten während

der Vertragsdauer, nicht jedoch auf Defekte die durch Verschmutzung, Verkalkung, unsachgemäße Behandlung oder äußere Einwirkungen zurückzuführen sind. Für Gaszähler und Stromzähler muss der Kunde in allen Fällen den Austausch durch eine zugelassen Fachfirma selbst austauschen, die Kosten hierfür werden nicht übernommen.

4. Nicht zum Leistungsumfang gehört die Beseitigung von Schäden die im Rahmen der fachgerechten Installationsarbeiten entstehen können, insbesondere bei Heizkostenverteiler die Beseitigung von sichtbar werdenden Montagestellen, wenn die Montage aus technischen Gründen an anderer Stelle notwendig ist.

5. Weicht die Anlage von den Angaben des Kunden ab, entspricht sie nicht der üblichen Beschaffenheit, sowie den Regeln der Technik und ergibt sich daraus, dass wir die Installation nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand durchführen können, so sind wir berechtigt teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.

6. Wir sind nicht verpflichtet die Gegebenheiten vor der Angebotsabgabe oder des Vertragsabschlusses vor Ort zu überprüfen. Wir übernehmen keine Garantie für technische Angaben in Merkblättern, Prospekten und ähnlichen Unterlagen. Diese dienen lediglich der Beschreibung.

7. Ergeben sich aufgrund vom Kunden zu vertretenden Gründen notwendige Auftragsänderungen, sind wir berechtigt, diese Änderungen durchzuführen. Wir sind verpflichtet den Kunden davon unverzüglich zu unterrichten. Es bedarf hierzu keiner erneuten schriftlichen Auftragsänderung. Abrechnung der Anzahl der Geräte erfolgt immer nach tatsächlich verbauten Zählern/Geräten

8. Die Zähler/Geräte bleiben in unserem Eigentum. Die Montage erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck gemäß § 95 BGB.  Sollte das Gebäude oder das Grundstück nicht im Eigentum des Kunden stehen, so hat der Kunde uns hiervon zu unterrichten. Verfügungen über die Ware durch den Kunden sind diesem untersagt. Insbesondere darf der Kunde die Ware weder verpfänden, belasten oder Dritten überlassen. Der Kunde trägt die Gefahr des Diebstahls.

9. Stellt der Kunde an der Ware Schäden fest, so sind diese uns unverzüglich zu melden. Für den Fall, dass der Kunde den Schaden an der Ware nicht unverzüglich meldet, ist der Kunde verpflichtet, die sich daraus entstehenden Nachteile zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Benutzung der Ware zu sorgen und insbesondere darauf zu achten, dass die Mietsache entsprechend der Betriebsanleitung und der technischen Regeln (DIN-Normen) zu benutzen sind. Der Kunde haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen oder wenn die Ware unsachgemäß behandelt wird. Insoweit haftet der Kunde auch für das Verschulden von Mietern und Angehörigen sowie Personen, die sich mit dem Willen der jeweiligen Wohnungsberechtigten aufhalten.

10. Für die Überlassung der Zähler/Geräte berechnen wir jährliche Gebühren. Diese sind jährlich für den Abrechnungszeitraum im Voraus zahlbar, erstmals nach Abschluss der Montage bzw. falls keine Montage vereinbart ist, nach Übergabe der Ware an den Kunden oder seinen Installationsbetrieb bzw. seinen Monteur jeweils für ein komplettes Jahr (Volle Jahresmietgebühr)  Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät, sind wir dann berechtigt, die restlichen Jahresgebühren aus dem kompletten Mietvertrag fällig zu stellen. Wir sind berechtigt, die jährlichen Gebühren anzupassen, wenn sich die Eichintervalle, die Eichgebühren, die Umsatzsteuer oder andere Kostenfaktoren verändern. Die Anpassung der Gebühren werden wir auf Verlangen nachweisen.

11. Die Vertragsdauer wird, sofern nichts anderes schriftlich abgesprochen wurde, für Dauer der vorgeschriebenen Eichintervalle vereinbart. Derzeit bei Warmwasser- und Wärmezähler fünf Jahre, bei Kaltwasserzähler sechs Jahre. Bei Strom und Gaszählern acht Jahre und bei elektronischen Heizkostenverteilern und Rauchwarnmeldern wahlweise zehn, fünf oder zwei Jahre sowie bei sonstigen technischen Geräten je nach Nutzungszeit.

12. Der Kunde hat das Recht das Vertragsverhältnis bei Überlassung von Ware mit einer längeren Vertragslaufzeit von zwei Jahren vorzeitig zu beenden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im Falle der Kündigung bleibt der Kunde zur Zahlung der Gebühren für die vertraglich vereinbarte Laufzeit weiterhin verpflichtet. Im Falle einer Kündigung nach § X Abs. 13 werden dem Kunden die gesamten Gebühren als Schadensersatz der verbliebenen Jahre berechnet, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass uns ein geringer Schaden entstanden ist. In diesem Fall schuldet der Kunde nur den geringeren Betrag.

13. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Miete oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als einen Monat ganz oder mit wesentlichen Teilen in Rückstand, haben wir das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Hat der Kunde die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so ist er außer zur Geräterückgabe zu Schadensersatz verpflichtet. Als Schadensersatz können wir die noch offenen Mietzahlungen für den kompletten restlichen Vertragszeitraum als sofort fällig stellen, die ohne Kündigung bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären.

14. Nach Ablauf des Vertrages sind Sie verpflichtet, uns die Geräte zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Holen wir die Geräte nicht ab, gilt dies nicht als stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses, welche ausdrücklich ausgeschlossen wird. Setzen Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Geräte fort, nutzen Sie diese insbesondere zu Zwecken der Abrechnungserstellung, stehen uns die in § 546a BGB bezeichneten Ansprüche auf Entschädigung zu. 

15. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Dauer der vorgeschriebenen Eichintervalle. Für nichteichfähige Geräte um die Erstlaufzeit. Soweit die diese 10 Jahre beträgt und der Kunde Verbraucher ist, wird die Erstlaufzeit lediglich um 8 Jahre verlängert, sofern der Kunde nicht schriftlich den Vertrag der jeweiligen Gerätegruppe sechs Monate vor Ablauf kündigt. Die Kündigung zu einem Ablaufdatum kann nur für jeweils alle Geräte ausgesprochen werden, für die eine einheitliche Frist gilt. Für nicht gekündigte Gerätegruppen bleibt der Vertrag wirksam.


XI. Gewährleistung 

1. Die Herz-Messtechnik leistet Gewähr für eine ordnungsgemäße Leistung. Die vertraglichen Leistungen sind bei Abnahme durch den Kunden zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind der Herz-Messtechnik innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Erfolgt eine Mangelanzeige nicht innerhalb dieser Frist, so ist eine spätere Rüge derjenigen Mängel, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festzustellen waren, ausgeschlossen. Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, setzen Gewährleistungsansprüche des Kunden voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Maßgabe des § 377 HGB nachkommt. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Beanstandungen gegen die Wärme- und Hausnebenkostenabrechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang geltend zu machen. Ansonsten gilt die Leistung als genehmigt.

2. Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, der von der Herz-Messtechnik zu vertreten ist, so wird Herz-Messtechnik die Mangelbeseitigung unter Berücksichtigung der Kosten, der Bedeutung des Mangels sowie der Zumutbarkeit für den Kunden nach eigener Wahl nachbessern oder zurücknehmen oder durch mangelfreie Ware ersetzen (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde der Herz-Messtechnik eine angemessene Nachfrist zu setzen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung unzumutbar oder fehlgeschlagen ist. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

3. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf die natürliche Abnutzung, auf unsachgemäße Behandlung, Bedienung, auf unzureichende Instandhaltung oder auf Eingriffe des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind.

4. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beginnt mit dem Gefahrenübergang und beträgt zwölf Monate, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt.

5. Bei dem Verkauf gebrauchter Sachen beträgt die Verjährungsfrist auch gegenüber Verbrauchern zwölf Monate.


XII. Ausschluss von Schadensersatz, Haftungsbegrenzung 

1. Die Herz-Messtechnik haftet, auch im Fall von Schäden wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unabhängig aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind – nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln, Garantien der Abwesenheit von Mängeln, Mängel, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz hierfür zu haften ist.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Herz-Messtechnik auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten liegen vor, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf eine Pflicht bezieht, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

3. Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer – insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen.

4. Wird die Herz-Messtechnik auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch genommen, ist die Haftung von der Herz-Messtechnik über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung des Haftpflichtversicherers von der Herz-Messtechnik begrenzt. Die Deckungssumme ist schadens-/ vertrags-/ sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt die Haftung von der Herz-Messtechnik, begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme, unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags-, sachtypisch abgeschlossen, begrenzt die Herz-Messtechnik ihre Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag.


XIII. Eigentumsvorbehalt 

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. 

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


XIV. Datenschutz 

Herz-Messtechnik wird die personenbezogenen Daten des Kunden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen speichern. Der Kunde willigt ein, dass alle durch ihn übermittelten Daten, insbesondere alle vertraulichen Informationen von der Herz-Messtechnik zum Zwecke der Vertragsabwicklung verwendet, weitergegeben und genutzt werden dürfen.


 XV. Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, wird dadurch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt.


XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand 

1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz von der Herz-Messtechnik. 

2. Der Geschäftssitz von der Herz-Messtechnik ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheck- und Wechselklagen, wenn der Vertragspartner Ist-Kaufmann ist. Herz-Messtechnik ist jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


 XVII. Verbraucherstreitschlichtung 

Die Herz-Messtechnik nimmt nicht an Streitbeilegungs-verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

AGB zum Eichservice


 

EICH- UND WARTUNGSSERVICE

 

1 . Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Dievorliegenden Allgemeinen Eich- und Wartungsservicebedingungen (AEW)gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend:„Kunde“, genannt).
(2) DieAEW gelten für Verträge mit Eich- und Wartungsservicebedingungen.
(3)Unsere AEW gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oderergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dannund insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklichzugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedemFall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB desKunden die Dienste an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) ImEinzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden
(einschließlichNebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedemFall Vorrang vor diesen AEW. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicherVertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5)Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss
vomKunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen,Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrerWirksamkeit der Schriftform.
(6)Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung.Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher diegesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEW nicht unmittelbar abgeändertoder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Leistungsumfang und Voraussetzungen
(1) DerLeistungsumfang ergibt sich aus dem Vertragsformular Eichservice
Wasser-und Wärmezahler und beinhaltet den kostenlosen Austausch der imVertrag enthaltenen Wasser- und / oder Wärmzähler, Heizkostenverteiler, Rauchwarnmeldersowie sonstigen technischen Geräten (nachfolgendals Zähler bezeichnet) nach Ablauf der Eichgültigkeit inklusiveMontage, Anfahrt und Übereignung der Zähler. Wir übernehmen dieÜberwachung der Eichgültigkeit der Zähler und tauschen diese automatischam Ende der Eichgültigkeit aus.
(2) DerVertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn beim Kunden neue
Zählerinstalliert sind. Sofern der Kunde die abgelaufenen Eichjahre nachzahlt,bieten wir den nachträglichen Eich- und Wartungsservice an. EineVerpflichtung dazu besteht für uns nicht. Wir behalten uns die Annahmevor. Der Wartungsservice setzt in diesem Fall voraus, dass dieGeräte bei Vertragsschluss in technisch einwandfreiem und funktionsfähigen Zustandsind, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normendes Herstellers eingebaut wurden.
(3) BeiAbschluss des Eich- und Wartungsservicevertrages gewähren wir
eineVerlängerung unserer Garantie auf die gesetzliche Eichzeit von 5 und /oder 6 Jahren auf die vertragsgegenständlichen Zähler. Die Garantieverlängert sich jeweils auf die Vertragslaufzeit. Die Garantie setztvoraus, dass die Produkte von einer Fachfirma ordnungsgemäß, unterBerücksichtigung der Montageanleitungen, der gesetzlichen Bestimmungen, einschlägigenNormen und gängigen technischen Regeln installiertworden sind. Etwaige Garantiefälle sind unverzüglich an uns zumelden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, ob ein Ersatzgerät geliefert wird,oder die Produkte durch uns instand gesetzt werden bzw. die Waredurch uns begutachtet, ausgetauscht oder instand gesetzt wird. NachMeldung eines Garantiefalles wird die reklamierte Ware durch uns oderim Herstellerwerk überprüft. Solltesich herausstellen, dass der Ausfall vom Kunden zu vertreten ist, durchVerschmutzungen oder Verkalken, Feuer, Frost, Nichtbeachtung derEinbau-, Betriebs- und Behandlungsvorschriften, Beschädigungen wegenÜberschreitens der festgelegten Betriebswerte, ursprüngliche odernachträgliche Veränderung der Beschaffenheit des Wassers, insbesondere durchEindringen von Fremdkörpern, Verschlammung oder Verschmutzung,Abrosten durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsseoder durch äußere Einwirkungen entstanden sein, entfallenGarantieansprüche. Mängelansprüche bleiben unberührt. DieGarantie betrifft nur die Lieferung eines funktionsfähigen Zählers. DieEinbaukosten werden nicht übernommen. Das gleiche gilt auch für Kostender Anfahrtswege, Anfahrtszeiten und Spesen jedweder Art. Nachunserer freien Wahl übernehmen wir auch Einbaukosten oder Teiledavon. Dies setzt voraus, dass der Kunde uns ein Angebot darüber erstelltund wir einen schriftlichen Auftrag erteilen. Die Garantiefrist wirddurch die Erbringung von Garantieleistungen nicht verlängert oder erneuert.
(4)Zusätzlich über den Leistungsumfang hinausgehende Inanspruchnahme
desKundendienstes wird nach Zeit und Aufwand berechnet.
(5) Nichtzum Leistungsumfang gehört die Beseitigung von Schäden die
im Rahmender fachgerechten Installationsarbeiten entstehen können, insbesonderedie Beseitigung von sichtbar werdenden Montagestellen, wenn dieMontage aus technischen Gründen an anderer Stelle notwendig ist sowiedie Erstellung von Abrechnungen jeder Art.

 

3. Pflichten des Kunden
(1) DerKunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Montagemöglichkeit vorhandenist, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle, ausreichendRaum für den Aus- und Einbau, ordnungsgemäßen Zustandder Heizungs- bzw. Sanitäranlage sowie die Möglichkeit des Austauschesder Geräte in einem Zug. Der Zugang muss ohne Hilfsmittel möglichsein. Es muss genügend Raum für die Montage zur Verfügung stehen.Die Anlage muss in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. ZurMontage müssen funktionsfähige Absperrventile unmittelbar vor undhinter dem Zähler vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen nichtgegeben, wird der Mehraufwand für Lohn, Material und sonstigezusätzliche Sach- und Dienstleistungen gesondert berechnet. Der Kundehat Strom, Wasser, Gerüste oder Leitern, die den geltenden Unfallverhütungsvorschriftenentsprechen müssen zur Verfügung zustellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person (z.B. Hausmeister)bereitzustellen, welche die von uns beauftragten Monteure einweist.
(2) DieMontage umfasst ausschließlich den Aus- und Einbau der Zähler
oderMessgeräte. Nicht geschuldet sind elektrische Anschlussarbeiten undIsolierarbeiten nach EnEV und TRVO, selbst wenn unser Monteur dieseentfernt hat sowie das Befüllen und Entlüften der Heizungsanlage und dasReinigen von Filtern, Sieben und Perlatoren
(3) DerAustauschtermin wird durch uns rechtzeitig in der Regel 2- 3 Wochenvorherbekanntgegeben. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die
Zähler andem bekanntgegebenen Austauschtermin frei zugänglich sind.Irgendwelches Entfernen von Sachen insbesondere von Möbel etc. wirddurch uns nicht übernommen. Nicht zugängliche Geräte werdennicht bearbeitet. Kann der Auftrag durch uns deshalb nicht zusammenhängendausgeführt werden und ist dies vom Kunden zu vertretenund entstehen dadurch Kosten, insbesondere für häufigere undvergebliche Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches,können wir dem Kunden den entstehenden Mehraufwand in Rechnungstellen.
(4)Stellt der Kunde an der Ware Schäden fest, so sind diese uns unverzüglich
zumelden. Für den Fall, dass der Kunde den Schaden an der Warenicht unverzüglich meldet, ist der Kunde verpflichtet, die sich daraus entstehendenNachteile zu tragen.
(5) DerKunde verpflichtet sich, die Ware schonend und pfleglich zu behandeln.
Er hatfür die ordnungsgemäß Benutzung der Ware zu sorgen undinsbesondere darauf zu achten, dass die Geräte entsprechend derBetriebsanleitung und der technischen Regeln (DIN-Normen) zu benutzensind.
(6) DerKunde haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihmobliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen oder wenn die Wareunsachgemäß behandelt wird. Insoweit haftet der Kunde auch für dasVerschulden von Mietern, dessen Familienangehörigen, Hausangestellten, Untermieternund Personen, die sich mit dem Willen der jeweiligenWohnungsberechtigten aufhalten oder diese Person aufsuchen

 



(7) Wir übernehmen keine Garantie für technische Angaben in Merkblättern, Prospekten und ähnlichen Unterlagen. Diese dienen lediglich der Beschreibung.
(8) Der Kunde trägt die Gefahr des Diebstahls.
(9) Werden in der Liegenschaft Reparaturen durchgeführt, die das Austauschen bei den Zählern beeinflussen können, hat der Kunde die Pflicht uns darüber zu informieren.

4. Preise
Wir berechnen unsere Leistungen jährlich im Voraus zu den Preisen gemäß dem Vertrag Eichservice Wasser- und Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Rauchwarnmelder und sonstige technische Geräte oder bei zusätzlichen Dienstleistungen jeweils zu den allgemein gültigen Preisen gemäß der gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Vertragsdauer
(1) Die Vertragsdauer richtet sich nach der Eichzeit der Zähler (5 Jahre für Wärme- und Warmwasserzähler und 6 Jahre für Kaltwasserzähler) gemäß dem Vertrag Eichservice Wasser- und Wärmezähler und für die Heizkostenverteiler, Rauchwarnmelder oder sonstigen technischen Geräten zehn Jahre, bzw. laut Vereinbarung.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Beendigung der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich gekündigt werden, andernfalls verlängert sich der Vertrag um die jeweilige Eichzeit (5 Jahre für Wärme- und Warmwasserzähler und 6 Jahre für Kaltwasserzähler), es sei denn der Kunde ist Verbraucher, der abgeschlossene Vertrag ist ein Mietvertrag und die vereinbarte Vertragslaufzeit beträgt 10 Jahre. In diesem Falle wird die Erstlaufzeit lediglich um
8 Jahre verlängert. Gegenseitige Leistungen sind ab der Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr geschuldet.

6. Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftung richtet sich nach dem Gesetz soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
(2) Einwendungen des Kunden sind innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Abrechnung schriftlich vorzubringen.
(3) Die Ansprüche des Kunden sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlagen
oder Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gilt das Gesetz. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden, die durch Inbetriebnahme wasserführender Leitungen entstehen, welche zu Montagezeitpunkt ohne Wasserdruck waren und somit von unseren Monteuren keine Dichtheitsprüfung der montierten Zähler durchgeführt werden konnte. Der Kunde muss daher sämtliche Geräteanschlüsse bei Inbetriebnahme auf Dichtheit prüfen.

7. Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AEW nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8. Zahlungsbedingungen
(1) Die jährliche Vergütung ist sofort zahlbar ohne Abzug in Euro porto- und
spesenfrei ab Rechnungsstellung.
(2) Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(3) Ab der zweiten Mahnung erheben wir Mahngebühren von 10,- €, ab der dritten Mahnung von 20,- €.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
(6) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auch diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden
ist.

9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, uns anvertraute Daten der Kunden im Rahmen der Abwicklung mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Die Speicherung der Daten erfolgt gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz.

10. Rechtsnachfolge
Soweit der Kunde das Eigentum oder die Nutzung an dem ertragsgegenständlichen
Anwesen während der Vertragsdauer aufgibt, endet der Vertrag vorzeitig. Der Kunde ist verpflichtet, die Aufgabe anzuzeigen. Die gegenseitig empfangenen Leistungen sind nicht zurückzugewähren.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Sonstiges 
(1) Für diese AEW und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(3) Bei Bauherren-/oder Eigentümergemeinschaften erfolgt der Vertragsschluss nur mit der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG. Die Eigentümergemeinschaft tritt gegenüber uns als Gesamtschuldner auf.
(4) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise auch an Dritte abzutreten.

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